Ergänzende Bedingungen für Stromlieferungen der Cramer-Mühle GmbH & Co. KG
1. Voraussetzung für die Stromlieferung
1.1. Die Stromlieferung setzt einen bestehenden Anschluss and das Netz des örtlichen Netzbetreibers voraus.
2. Messung
2.1. Die vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Energie wird durch die Messeinrichtung des Messstellenbetreibers erfasst. Der Kunde ist verpflichtet Verlust, Beschädigung und Störung der Messeinrichtung der Cramer Mühle GmbH & Co. KG unverzüglich mitzuteilen.
2.2. Als HT-Zeit gilt die Zeit von Montag 08:00 bis 22:00 Uhr, Dienstag bis Donnerstag von 06:00 bis 22:00 Uhr und Freitag von 06:00 bis 20:00 Uhr. Alle übrigen Zeiten gelten als NT-Zeiten.
3. Stromentgelt und Preisänderung
3.1. Die Preise beinhalten Netznutzungsentgelte inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Modernisierungsgesetz (KWKG), Konzessionsabgaben, Stromsteuer, Entgelte für Messung und Verrechnung und die gesetzliche Mehrwertsteuer, sowie die aus § 14 ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen. Werden die Leistungen dieses Vertrages oder - soweit zur Erbringung dieser Leistungen notwendig- die Erzeugung, die Übertragung und Weiterverteilung von oder der Handel mit elektrischer Energie mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden hoheitlich auferlegten Belastungen belegt oder ändert sich die Höhe einer der genannten Belastungen, ist die Cramer Mühle GmbH & Co. KG berechtigt, Erhöhungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung an den Kunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige Regelung dem nicht entgegensteht. Bei Wegfall oder Absenkung ist die Cramer Mühle GmbH & Co. KG zu einer Weitergabe an den Kunden verpflichtet. Der Kunde wird über die Anpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnung informiert.
3.2. Über Anpassungen aufgrund gesetzlicher Belastungen hinaus kann die Cramer Mühle GmbH & Co. KG die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung unmittelbar maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder für die Nutzung des Verteilnetzes oder der vorgelagerten Netze ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Die Cramer Mühle GmbH & Co. KG wird dem Kunden die Änderungen mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der Cramer Mühle GmbH & Co. KG in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
4. Abrechnung und Bezahlung
4.1 Die Cramer Mühle GmbH & Co. KG ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen wird dem Kunden mit der Auftragsbestätigung bzw. der Jahresabrechnung mitgeteilt.
4.2 Die Jahresabrechnung des Stromverbrauchs erfolgt zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird.
4.3 Als Zahlungsweisen sind Bankeinzugsverfahren oder Überweisung möglich.
4.4 Bei Erteilung der Einzugsermächtigung wird der monatliche Abschlag von Cramer-Mühle KG zum Fälligkeitsdatum eingezogen. Kann ein Einziehungsauftrag nicht ausgeführt werden, so werden die vom Geldinstitut erhobenen Gebühren und Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Abhängig vom Geldinstitut liegt die Höhe der Rücklastschriftgebühr bei maximal 8,50 EUR je Vorgang.
4.5 Kommt der Kunde bei Überweisung des fälligen Abschlages in Zahlungsverzug, wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung eine Mahngebühr in Höhe von 8,00 EUR erhoben.
5. Kündigung
5.1. Der Stromliefervertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist zum Monatsende zu kündigen. Wird der Bezug von Elektrizität ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde der Cramer Mühle GmbH & Co. KG für die Bezahlung des Grundpreise und des Arbeitspreises gemäß dem von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger vertraglicher Verpflichtungen.
5.2. Die Cramer Mühle GmbH & Co. KG kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegen oder der Kunde sich mit Zahlungen in nicht unwesentlicher Höhe wiederholt in Verzug befindet.
6. Haftung
6.1 Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.
7. Vertragsanpassung
7.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, wie z. B. dem EnWG in der Fassung vom l3.Juli 2005 (BGBI. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBI. I 2006, 2391). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlägige Rechtssprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen - mit Ausnahme der im Preisblatt festgelegten Preise entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.
7.2. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vorstehendem Absatz mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeltpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.
8.2. Soweit in diesem Vertrag keine Regelung getroffen ist, gilt ergänzend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBI. I 2006, 2391 ). Diese Verordnung können Sie auf unserer Homepage einsehen, oder auf Wunsch erhalten Sie sie unentgeltlich ausgehändigt.
Stand: 01.09.2014